Marktgemeinde Hopfgarten

Finanzielle Unterstützungen und Förderungen

Aufgrund der aktuellen, massiven Preissteigerungen in vielen Bereichen, möchten wir Ihnen hier einen Überblick verschaffen, welche Unterstützungen und Förderungen vom Land und Bund angeboten werden.

ACHTUNG – PensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage erhalten automatisch folgende Förderungen:

  • Rezeptgebühren-Befreiung

Genauere Informationen zu den einzelnen Förderungen und Anträgen erhalten Sie im Bürgerservice der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental – Bettina Sieberer, Tel. +43 5335 2205 85. Gerne sind wir Ihnen auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich.
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REZEPTGEBÜHREN-BEFREIUNG
Die Befreiung muss bei Ihrem Krankenversicherungsträger beantragt werden.

Voraussetzungen:

  • Personen, deren monatliche Netto-Einkünfte folgende Grenzbeträge nicht übersteigen:
    € 1.217,96 für alleinstehende Personen bzw.
    € 1.921,46 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften
  • Personen, die infolge von Krankheiten oder Gebrechen besondere Aufwendungen nachweisen und deren monatliche Netto-Einkünfte folgende Grenzbeträge nicht übersteigen:
    € 1.400,65 alleinstehende Personen bzw.
    € 2.209,68 für Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften und eingetragene Partnerschaften
  • Diese Beträge erhöhen sich für jedes weitere Kind um € 187,93, sofern das Netto-Einkommen des Kindes den Grenzbetrag von € 447,97 nicht erreicht.

Erforderliche Unterlagen:
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/Alimente, eventuell Bestätigung über Medikamentenbedarf
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OBS GEBÜHREN-BEFREIUNG (vormals GIS):
Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden.

Voraussetzungen:

  • Die antragstellende Person muss an dem Standort, für den die Befreiung beantragt wird, einen Hauptwohnsitz haben
  • Das Haushaltsnetto-Einkommen darf den gesetzlich vorgeschriebenen Befreiungsrichtsatz nicht überschreiten:
          1 Person                                     € 1.364,12
          2 Personen                                € 2.152,03
          für jede weitere Person           €   210,48

Erforderliche Unterlagen:
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/Alimente, Haushaltsbestätigung, eventuell Rezeptgebührenbefreiung
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TIROL-ZUSCHUSS 2024
Aus Heiz- und Energiekostenzuschuss wird der neue Tirol-Zuschuss 2024!

Vom Land Tirol wurde eine weitere Entlastungsmaßnahme für Tiroler Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen zur Abfederung der gestiegenen Wohn-, Heiz- und Energiekosten beschlossen.

Der Tirol-Zuschuss setzt sich aus dem Heiz- und Wohnkostenzuschuss 2024 zusammen.

Antragstellung
01.03. – 30.09.2024

Alle Haushalte, die den Heiz- oder Wohnkostenzuschuss 2023 bekommen haben, erhalten automatisch einen Folgeantrag vom Land Tirol zugeschickt. Dieser muss unterschrieben an das Land Tirol zurückgeschickt werden. Wenn sich nichts an der Einkommens- oder Wohnsituation geändert hat, sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. 
Für MindestpensionistInnen mit Bezug der Ausgleichszulage ist kein Antrag erforderlich. Diese erhalten nach amtswegiger Prüfung ein Zusage-Schreiben und die Auszahlung erfolgt automatisiert.

Ebenso erhalten BezieherInnen einer Mindestsicherungsleistung, denen der Wohnkostenzuschuss 2023 bewilligt wurde, nach amtswegiger Prüfung den Wohnkostenzuschuss automatisch gewährt. Achtung – BezieherInnen einer Mindestsicherungsleistung sind für den Zuschuss des Heizkostenzuschusses nicht berechtigt.

Richtlinie Heizkostenzuschuss 2024
Voraussetzungen:

  • Alle Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol

Nicht antrags-bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Mindestsicherung/Grundversorgung beziehen
  • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Einkommensgrenze Heizkostenzuschuss 2024

Personen im Haushalt

Einkommen
pro Monat

Zuschusshöhe 
pro Haushalt

alleinstehende Personen

€ 1.200,00


Ehepaare, Lebens- u.
Wohngemeinschaften

€ 1.900,00

€ 250,00

jede weitere Person

€ 350,00



Richtlinie Wohnkostenzuschuss 2024
Voraussetzungen:

  • Alle Personen mit Hauptwohnsitz in Tirol, auch MindestsicherungsbezieherInnen

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine laufende Grundversorgung beziehen
  • BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Einkommensgrenze Wohnkostenzuschuss 2024

Einkommensgrenze I

Personen im Haushalt

Einkommen
pro Monat

Zuschusshöhe

alleinstehende Personen

€ 1.200,00

€ 350,00

Ehepaare, Lebens- u.
Wohngemeinschaften

€ 1.900,00

€ 450,00

jede weitere Person

€ 500,00

€ 100,00

Einkommensgrenze II

Personen im Haushalt

Einkommen
pro Monat

Zuschusshöhe

alleinstehende Personen

€ 1.700,00

€ 300,00

Ehepaare, Lebens- u.
Wohngemeinschaften

€ 2.400,00

€ 375,00

jede weitere Person

€ 500,00

€ 75,00

Einkommensgrenze III

Personen im Haushalt

Einkommen
pro Monat

Zuschusshöhe

alleinstehende Personen

€ 2.200,00

€ 250,00

Ehepaare, Lebens- u.
Wohngemeinschaften

€ 3.100,00

€ 300,00

jede weitere Person

€ 500,00

€ 50,00

Erforderliche Unterlagen (nur bei Neuantrag)
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/AlimenteTirol-Zuschuss____________________________________________________________________________________________________________________________________________

MIETZINSBEIHILFE
Die Mietzinsbeihilfe ist eine Förderung des Landes und der Gemeinden. Die Kosten trägt zu 80% das Land Tirol und zu 20% die jeweilige Gemeinde.

Voraussetzung:

  • seit mind. 2 Jahren Hauptwohnsitz bzw. insgesamt 15 Jahre in Hopfgarten
  • bei Drittstaatangehörigen seit mind. 5 Jahren Hauptwohnsitz bzw. insgesamt 15 Jahre in Hopfgarten

erforderliche Unterlagen:
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/Alimente, Jahreslohnzettel, Einkommenssteuerbescheid, Mietvertrag, Mietenbestätigung
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WOHNBEIHILFE
Monatlicher Zuschuss in der Höhe der Differenz aus anrechenbarem und zumutbarem Wohnungsaufwand (richtet sich z. B. nach Familiengröße, Einkommen, Art der Finanzierung und Zinsniveau).

Voraussetzung:

  • Hauptwohnsitz in Hopfgarten
  • bei Drittstaatangehörigen seit mind. 5 Jahren Hauptwohnsitz in Hopfgarten

erforderliche Unterlagen:
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/Alimente, Jahreslohnzettel, Einkommenssteuerbescheid, Mietvertrag, Bankkredit, aktuelle Zinssatzbestätigung bei Bankkrediten
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TIROLER MINDESTSICHERUNG
Die Mindestsicherung ist als Hilfeleistung für Menschen zu verstehen, die sich in einer Notlage befinden, denen eine Notlage droht oder die eine Notlage überwunden haben und zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Wohnkosten Unterstützung benötigen.

Die Mindestsicherung soll garantieren, dass Ihnen ein bestimmter Betrag monatlich für Ihren Lebensunterhalt bleibt.

Anspruchsberechtigt sind österreichische StaatsbürgerInnen oder diesen gleichgestellten Personen (z.B. UnionbürgerInnen) mit rechtmäßigem Aufenthalt, wenn sie in Tirol leben (Hauptwohnsitz oder ständiger Aufenthalt). Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat die hilfesuchende Person ihre eigenen Mittel, zu denen das gesamte Einkommen und das verwertbare Vermögen (bis zu € 4.889,70) gehören, einzusetzen.

Der Antrag muss bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.

erforderliche Unterlagen:
aktuelle monatliche Einkommensnachweise aller im gemeinsamen Haushalt gemeldeten Personen, Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe/Unterhalt/Alimente, Mietvertrag, Kontoauszug der letzten 3 Monate, Finanzübersicht der Bank, Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Mietzins- bzw. Wohnbeihilfe, KFZ-Zulassungsschein, …

08.03.2024