Marktgemeinde Hopfgarten

Selbstbemessung Freizeitwohnsitzabgabe 2024

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Gemeinden erbringen vielfältige Leistungen für die Erhaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Gemeinschaft und tätigen laufend Investitionen in die örtliche Infrastruktur. 

Die Besitzer von Freizeitwohnsitzen dürfen weitestgehend dieselben Leistungen sowie die Infrastruktur wie jeder Gemeindebürger in Anspruch nehmen und aus diesem Grund wurde vom Landesgesetzgeber seit dem Jahr 2020 eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geschaffen, welche von den Gemeinden einzuheben ist. 

Sie soll einen Ausgleich für diejenigen finanziellen Aufwendungen darstellen, die den Gemeinden bei der Aufrechterhaltung und Bereitstellung ihrer Leistungen und ihrer Infrastruktur erwachsen.

Was heißt Selbstbemessung?
N I C H T die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst, hat die Abgabe jährlich zu bemessen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres einmal zu entrichten. Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 14.11.2022 wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m2 Nutzfläche mit                                              € 200,--
b) von mehr als   30 m2 bis   60 m2 Nutzfläche mit     € 400,--
c) von mehr als   60 m2 bis   90 m2 Nutzfläche mit      € 580,--
d) von mehr als   90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit     € 840,--
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit     € 1.180,--
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit      € 1.520,--
g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit                          € 1.840,--

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Formular zur Selbstbemessung korrekt auszufüllen und der Gemeinde fristgerecht zu übermitteln. Gibt der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt oder erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§ 201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Zudem erfolgt eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Nähere Informationen finden Sie auch im Landesgesetz vom 12. September 2022 – Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG. 

Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben, steht Ihnen unsere Mitarbeiterin in der Finanzverwaltung, Frau Sabrina Unterberger, +43 5335/2205-80, finanz04@hopfgarten-brixental.gv.at, gerne zur Verfügung.

Das entsprechende Formular zur Selbstbemessung liegt in der Gemeinde auf, weiters finden Sie es auf unserer Homepage – Bürgerservice - Formulare: www.hopfgarten-brixental.gv.at 

Ich darf mich namens der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental für Ihr Verständnis bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Bürgermeister
Paul Sieberer

24.01.2024