Marktgemeinde Hopfgarten

Erhebung einer Leerstandsabgabe

Das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) ist mit 1. Jänner 2023 in Kraft getreten. Mit der Leerstandsabgabe soll den Gemeinden ein fiskalisches Instrument über raumplanerische Bestrebungen zur Sicherung leistbaren Wohnraumes als Existenzgrundlage für den Menschen zur Verfügung gestellt werden. Mit der vorgesehenen Abgabe werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt: Zum einen soll die Abgabe sozialpolitische Zwecke im Sinn der Nutzung des bereits vorhandenen Wohnraums durch Wohnungssuchende und damit zugleich die Verringerung des Wohnungsdruckes einschließlich der Belastung des Wohnungsmarktes verfolgen und zum anderen soll die Abgabe eine Einnahmequelle für die Gemeinden darstellen.

Abgabengegenstand
Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand) unterliegen einer Leerstandsabgabe. Als Wohnsitz im Sinne des TFLAG gilt der Hauptwohnsitz, der Freizeitwohnsitz, Wohnsitze zur Ausübung eines Berufes oder einer Erwerbstätigkeit sowie Wohnsitze, die für die Dauer des Besuches von Schulen, Hochschulen oder Universitäten verwendet werden. Zweitwohnsitze unterliegen nicht zugleich der Freizeitwohnsitzabgabe und der Leerstandsabgabe. 

Ausnahmen von der Abgabepflicht
Trotz Leerstand ausgenommen von der Abgabenpflicht sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind.
b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen seinen Hauptwohnsitz hat.
c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Büros, Privatzimmer und Geschäftslokale.
d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen (z.B. nach Übersiedelung in ein Pflegeheim) nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können.
e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzins vermietet werden können.
f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen.
g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.
Der jeweilige Ausnahmetatbestand ist vom Abgabenpflichtigen im Zuge der Abgabenerklärung bekannt zu geben und glaubhaft zu machen.

Abgabenschuldner/in
Abgabenschuldner/in ist grundsätzlich der bzw. die Eigentümer/in des Grundstückes, auf dem sich der Leerstand befindet bzw. der/die Eigentümer/in des leerstehenden Objekts. 

Bemessungsgrundlage
Die Abgabe ist nach der Nutzfläche (in Quadratmeter) des leerstehenden Objekts zu bemessen.
Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Gänge, Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen nicht zu berücksichtigen.

Entstehung des Abgabenanspruchs
Da der Abgabentatbestand erst erfüllt ist, wenn das Gebäude über einen durchgehenden Zeitraum von sechs Monaten nichts als Wohnsitz verwendet wird, entsteht der Abgabentatbestand erstmalig für die ersten sechs Kalendermonate mit Vollendung des sechsten Monats, in dem ein Leerstand besteht. In weiterer Folge entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Nicht die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner oder die Abgabenschuldnerin selbst hat die Abgabe jährlich zu bemessen und jeweils bis zum 30. April des Folgejahres einmal zu entrichten. 

Die Höhe der monatlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des leerstehenden Objektes und der Dauer des Leerstandes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 14.11.2022 wie folgt festgelegt:

a) bis 30 m² Nutzfläche mit                                                                Euro      25,--
b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit                            Euro      50,--
c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit                             Euro      75,--
d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit                          Euro    110,--
e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit                        Euro    130,--
f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit                         Euro    187,--
g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit                                            Euro    225,--

Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Formular zur Selbstbemessung korrekt auszufüllen und der Gemeinde fristgerecht zu übermitteln. Gibt der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt oder erweist sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Zudem erfolgt eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Nähere Informationen finden Sie auch im Landesgesetz vom 12. September 2022 – Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz – TFLAG.

Das entsprechende Formular zur Selbstbemessung liegt in der Gemeinde auf, weiters finden Sie es auf unserer Homepage www.hopfgarten-brixental.gv.at unter der Rubrik Bürgerservice - Formulare.

Sollten sich in diesem Zusammenhang Fragen ergeben steht Ihnen unsere Mitarbeiterin Mag. Nicole Margreiter, +43 5335 2205-92, gerne zur Verfügung.

02.01.2024